Viele Länder, auch Österreich, haben Barrierefreiheit in Gesetzen verankert.
98%
der Websites sind für Menschen mit Einschränkungen unzugänglich
1.5
Milliarden Menschen mit Einschränkungen, die Gleichberechtigung verdienen
20%
der Weltbevölkerung, die eine Einschränkung haben
Ein kurzer Überblick über Gesetze und Richtlinien:
Barrierefreiheit weltweit: die WCAG 2.1
WCAG steht für Web Content Accessibility Guidelines, also Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Der tausendseitige Leitfaden definiert die notwendigen technischen Standards, um Websites für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Er hat enormen Einfluss auf die nationale und übernationale Gesetzgebung.
Barrierefreiheit in Europa: EN EAA
Die EU hat sich verpflichtet, ihre Websites barrierefrei zu gestalten, und arbeitet aktiv daran, durch Barrierefreiheit und Benutzerfreundlichkeit das Nutzungserlebnis für alle Userinnen und User zu verbessern. Im Rahmen dieser Arbeit wird sichergestellt, dass Produkte und Inhalte den aktuellen Standards entsprechen, insbesondere den in den Richtlinien (EU) 2016/2102 und 2019/882 (EAA) aufgeführten.
Die Richtlinien verpflichten Organisationen des öffentlichen Sektors und bestimmte Personengruppen, das Grundsatzdokument EN 301 549 auf ihre Websites und Online-Tools anzuwenden.
In Österreich wird ab dem 23. Juni 2021 die vollständige Einhaltung der WCAG 2.1-Standards für bestimmte Kategorien gefordert.
Private Unternehmen
Für private Unternehmen greift derzeit das Behindertengleichstellungsgesetz, welches eine Diskriminierung oder Schlechterstellung im Erhalt von Informationen für behinderte Menschen ausschließt. Im Laufe des Jahres 2022 wird es ein neues Gesetz geben, welches ebenbürtig zum WZG die EAA-Standards auch für private Unternehmen regeln wird.
Für öffentliche Einrichtungen
Das Gesetz gilt für Websites und mobile Anwendungen des Bundes bzw. Agenturen des Bundes.
In der jüngsten Fassung gilt dieses Gesetz für verschiedene Kategorien, darunter:
- Öffentliche Verwaltungen
- Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Öffentliche wirtschaftliche Einrichtungen
- Einrichtungen der öffentlichen Hilfe und Rehabilitation
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